Junges Mädchen vor Computer im Büro

Ferienjobs & Pflichtpraktika: Darauf ist zu achten

Ferien bedeuten für viele Schüler und Studierende auch Arbeit. Arbeitszeit, Bezahlung, Tätigkeit – zwischen Ferienjob und Praktikum gibt es wichtige Unterschiede, die man kennen sollte.

Wer einen Ferienjob oder ein Praktikum absolviert, sollte spätestens jetzt einige Fragen klären”, sagt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko. Das Wichtigste sei es, den Unterschied zwischen Ferienjob und Praktikum zu kennen. „Oft werden Praktika angeboten, Ausbildung findet aber keine statt. Stattdessen arbeiten junge Menschen normal im Betrieb mit, werden aber nicht entsprechend bezahlt“, betont der Arbeitsrechtsexperte und weist darauf hin, dass „arbeitsrechtliche Verstöße wie diese auch nach Ende des Praktikums oder Ferienjobs eingeklagt werden können”.

Ferienjobs: Bezahlung nach Kollektivvertrag, keine Überstunden

Ferienjobs sind arbeitsrechtlich befristete Dienstverhältnis und müssen gemäß Kollektivvertrag bezahlt werden. In der Regel gelten auch alle anderen Bestimmungen eines üblichen Dienstverhältnisses wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ferialarbeitende müssen bei der Sozialversicherung angemeldet werden und haben Anspruch auf rund zwei Tage Urlaub pro Monat. Auf dem Lohn- oder Gehaltszettel  müssen anteilsmäßige Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie allfällige Überstunden aufgelistet sein. Wird Urlaub, wie Ferienjobs oft üblich, nicht konsumiert, muss auch dieser finanziell abgegolten werden.

Oft werden in der Urlaubszeit Ferienjobs angeboten, da dadurch die urlaubenden Dienstnehmer ersetzt werden. Ausbildung findet hier, abseits einer Einschulung, nicht statt, die Arbeitsleistung steht im Vordergrund. Ferienjobs sind auch nicht verpflichtend im Lehrplan der Schulen oder Fachhochschulen vorgesehen und haben daher auch nichts mit der Ausbildung zu tun. Wer arbeitet, hat auch eine Pause verdient. „Jugendliche dürfen in der Regel nicht länger als acht Stunden am Tag und 40 Stunden die Woche arbeiten, Überstunden sind grundsätzlich verboten“, erklärt der ÖGB-Arbeitsrechtsexperte. Ab 4,5 Stunden Arbeit stehe Jugendlichen außerdem eine halbe Stunde Pause zu.

Pflichtpraktikum: Ausbildungszweck im Vordergrund

Bei Pflichtpraktika stehen der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund – typisch in Berufsbildenden Schulen wie der HTL, HBLA oder HAK sowie an vielen FH-Studiengängen. Diese werden im Schul- oder Studienplan vorgeschrieben und sind dazu da, die betriebliche Praxis kennenzulernen. „Kaffeekochen, Kopieren oder andere Tätigkeiten, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben, zählen nicht dazu“, betont Trinko, der davor warnt, sich als billige Arbeitskraft ausnutzen zu lassen.

Die Bezahlung im Pflichtpraktikum richtet sich danach, wie die Ausbildung im Betrieb durchgeführt wird. Werden Weisungen erteilt und wird die Arbeitszeit vom Arbeitgeber vorgegeben, so entstehen dadurch auch grundsätzlich Ansprüche auf einen Mindestbezug für die Dauer des Pflichtpraktikums. In vielen Branchen gibt es dafür eigene Regelungen im Kollektivvertrag (z. B. Gastronomie). Freiwillige Praktika, die viele Studierende in der Hoffnung auf bessere Jobchancen absolvieren, sind in den meisten Fällen normale Arbeitsverhältnisse. Sie müssen dementsprechend auch nach Kollektivvertrag bezahlt werden. „Arbeitsrechtliche Verstöße wie zu geringe Bezahlung sind kein Kavaliersdelikt und können auch nach Ende des Praktikums eingeklagt werden“, so der Arbeitsrechtsexperte abschließend.

Bei Fragen zum Thema Praktikum und Ferienjob können sich Eltern und Betroffene an die Gewerkschaften oder die Arbeiterkammern wenden.
Mehr Infos:

www.oegb.at/ferienjob
www.arbeiterkammer.at/ferialjob

 


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